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(2) Für Mitglieder des Burgenländischen Landtages, deren Wohnsitz vom Sitz des Landtages so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Sitz des Landtages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 3% des Ausgangsbetrages nach § 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.
(3) Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Landtag benötigt.
(4) Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen.
(5) Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Landtagsdirektion spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Burgenländischen Landtages für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.
(6) Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Burgenländischen Landtages hat derartige Änderungen anzuzeigen.
(2) Für Mitglieder des Burgenländischen Landtages, deren Wohnsitz vom Sitz des Landtages so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Sitz des Landtages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 3% des Ausgangsbetrages nach § 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.
(3) Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Landtag benötigt.
(4) Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen.
(5) Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Landtagsdirektion spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Burgenländischen Landtages für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.
(6) Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Burgenländischen Landtages hat derartige Änderungen anzuzeigen.