§ 16 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 16

 

(1) Wird der Empfänger einer laufenden Entschädigung neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt die laufende Entschädigung mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Amtsbezug vorangeht.

(2) Scheidet der neuerlich zum Bürgermeister Gewählte (Abs. 1) aus seiner Funktion aus, so ist die laufende Entschädigung im Sinne des § 14 neu zu bemessen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

§ 16

 

(1) Wird der Empfänger einer laufenden Entschädigung neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt die laufende Entschädigung mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Amtsbezug vorangeht.

(2) Scheidet der neuerlich zum Bürgermeister Gewählte (Abs. 1) aus seiner Funktion aus, so ist die laufende Entschädigung im Sinne des § 14 neu zu bemessen.

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