§ 15 Bgld. LBG Verzichtsverbot

Burgenländisches Landesbezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.07.1998 bis 30.06.2012

Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

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