§ 20 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Abschnitt II

 

Artikel VI

 

§ 20

 

(1) Die Festsetzung und Erfüllung der in den Artikeln IV und V geregelten Ansprüche obliegt einem Gemeindeverband, dem alle oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut angehören.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister". Er hat seinen Sitz in Linz.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

Abschnitt II

 

Artikel VI

 

§ 20

 

(1) Die Festsetzung und Erfüllung der in den Artikeln IV und V geregelten Ansprüche obliegt einem Gemeindeverband, dem alle oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut angehören.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister". Er hat seinen Sitz in Linz.

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