§ 21 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 21

 

Die Organe des Gemeindeverbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung;

2.

der Verbandsausschuß;

3.

der Obmann.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

§ 21

 

Die Organe des Gemeindeverbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung;

2.

der Verbandsausschuß;

3.

der Obmann.

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