§ 54 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.12.2011

Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.

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