§ 5 Bgld. GBG Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ der Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist derDer auszuzahlende Nettobetrag nicht durchist auf volle 10 g teilbar,Cent zu runden; dabei sind Restbeträge bis einschließlichvon weniger als 5 gCent zu vernachlässigen und RestbeträgeBeträge von 5 Cent oder mehr als 5 g alsauf volle 10 g auszuzahlenCent zu ergänzen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2001

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ der Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist derDer auszuzahlende Nettobetrag nicht durchist auf volle 10 g teilbar,Cent zu runden; dabei sind Restbeträge bis einschließlichvon weniger als 5 gCent zu vernachlässigen und RestbeträgeBeträge von 5 Cent oder mehr als 5 g alsauf volle 10 g auszuzahlenCent zu ergänzen.

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