§ 8 Bgld. GBG Bezug der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes und dem Kassenführer, der Mitglied des Gemeinderates ist, gebührt ein Bezug in der Höhe von 15% des Bezuges des Bürgermeisters.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes und dem Kassenführer, der Mitglied des Gemeinderates ist, gebührt ein Bezug in der Höhe von 15% des Bezuges des Bürgermeisters.

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