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Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 4% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 4% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.