§ 21 Bgld. GBG Bezug der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 2 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 2 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.

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