§ 23 Bgld. GBG Vergütung für Dienstreisen

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren den Mitgliedern der Organe der Gemeinden außer dem Ersatz der Barauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die nach der jeweils in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrifteiner Gemeindebeamtin oder einem Gemeindebeamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1,jeweils zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.

(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung von Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Organe der Gemeinden anstelle der Barauslagen für ein Massenbeförderungsmittel eine besondere Entschädigung (Kilometergeld). Die Höhe der besonderen Entschädigung bestimmt sich nach derden für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten jeweils in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift für Gemeindebeamtegeltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Reisekosten gemäß Abs. 1 und 2 können auf Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines Pauschales gewährt werden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.07.1998 bis 30.06.2012

(1) Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren den Mitgliedern der Organe der Gemeinden außer dem Ersatz der Barauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die nach der jeweils in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrifteiner Gemeindebeamtin oder einem Gemeindebeamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1,jeweils zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.

(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung von Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Organe der Gemeinden anstelle der Barauslagen für ein Massenbeförderungsmittel eine besondere Entschädigung (Kilometergeld). Die Höhe der besonderen Entschädigung bestimmt sich nach derden für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten jeweils in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift für Gemeindebeamtegeltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Reisekosten gemäß Abs. 1 und 2 können auf Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines Pauschales gewährt werden.

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