§ 24 Bgld. GBG Verhinderung der Organe

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung der Organe ruhen für die Dauer der weiteren Verhinderung die Bezüge und allfällige Reisepauschalien. In diesem Fall gebühren für die Dauer der Vertretung dem Stellvertreter des Bürgermeisters anstelle seiner Bezüge und Reisepauschalien jene des Bürgermeisters.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung der Organe ruhen für die Dauer der weiteren Verhinderung die Bezüge und allfällige Reisepauschalien. In diesem Fall gebühren für die Dauer der Vertretung dem Stellvertreter des Bürgermeisters anstelle seiner Bezüge und Reisepauschalien jene des Bürgermeisters.

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