§ 69 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder

b) wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder

b)

wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder

c) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder

c)

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder

d) wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

d)

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist.

(4) Ist der Vertragsbedienstete wegen der notwendigen Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) des Vertragsbediensteten oder der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder

b)

seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,

an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.

an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 59 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder

b) wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder

b)

wegen der notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder

c) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder

c)

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder

d) wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

d)

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist.

(4) Ist der Vertragsbedienstete wegen der notwendigen Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) des Vertragsbediensteten oder der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder

b)

seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,

an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.

an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 59 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.

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