§ 25b Bgld. GBG Hauptberuflichkeit

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Angelobung schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Funktion haupt- oder nebenberuflich ausübt. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben.

(2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, die oder der gemäß Abs. 1 erklärt hat, die Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt ein um 25 % erhöhter Bezug nach § 6 für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 3 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion ist unzulässig, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister steuerpflichtige Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF. BGBl. I Nr. 77/2016, bezieht, die das Einkommen von geringfügigen beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, welche weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abzuführen haben, übersteigen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich von der hauptberuflichen Bürgermeisterin oder vom hauptberuflichen Bürgermeister alle erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen.

(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach § 6, wenn sie oder er

1.

gemäß Abs. 1 erklärt hat, dass sie oder er die Funktion nebenberuflich ausübt oder

2.

keine Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben hat oder

3.

während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Angelobung schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Funktion haupt- oder nebenberuflich ausübt. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben.

(2) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, die oder der gemäß Abs. 1 erklärt hat, die Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt ein um 25 % erhöhter Bezug nach § 6 für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 3 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion ist unzulässig, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister steuerpflichtige Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF. BGBl. I Nr. 77/2016, bezieht, die das Einkommen von geringfügigen beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, welche weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer abzuführen haben, übersteigen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich von der hauptberuflichen Bürgermeisterin oder vom hauptberuflichen Bürgermeister alle erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen.

(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach § 6, wenn sie oder er

1.

gemäß Abs. 1 erklärt hat, dass sie oder er die Funktion nebenberuflich ausübt oder

2.

keine Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben hat oder

3.

während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments hat.

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