§ 72 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

a)

durch Tod,

b)

durch einvernehmliche Auflösung,

c)

durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol,

d)

durch vorzeitige Auflösung,

e)

durch Dienstverhinderung nach § 51 Abs. 8,

f)

mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, bzw. mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder

g)

durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist.

(2) Während der Probezeit im Sinne des § 6 Abs. 6 kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 73 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 75 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 73 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 45 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.12.2011

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

a)

durch Tod,

b)

durch einvernehmliche Auflösung,

c)

durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol,

d)

durch vorzeitige Auflösung,

e)

durch Dienstverhinderung nach § 51 Abs. 8,

f)

mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, bzw. mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder

g)

durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist.

(2) Während der Probezeit im Sinne des § 6 Abs. 6 kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 73 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 75 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 73 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 45 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

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