§ 79a LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Für öffentlich-rechtlich Bedienstete gelten die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 11a, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 20a, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 34a, 35, 36, 37, 38, 38a, 39, 40, 41, 41a, 41b, 42, 43, 44, 44a, 47, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 69, 70, 71, 71a, 71b, 71c, 73 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a und f, 74 und 75b sinngemäß, soweit in den §§ 79b bis 79e nichts anderes bestimmt ist.

(2) An die Stelle des Wortes „Dienstvertrag“ tritt jeweils das Wort „Bescheid“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2021

(1) Für öffentlich-rechtlich Bedienstete gelten die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 11a, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 20a, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 34a, 35, 36, 37, 38, 38a, 39, 40, 41, 41a, 41b, 42, 43, 44, 44a, 47, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 69, 70, 71, 71a, 71b, 71c, 73 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a und f, 74 und 75b sinngemäß, soweit in den §§ 79b bis 79e nichts anderes bestimmt ist.

(2) An die Stelle des Wortes „Dienstvertrag“ tritt jeweils das Wort „Bescheid“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

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