§ 2 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In jedem Zimmer ist eine Waschgelegenheit vorzusehen.

(2) Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohner jedenfalls einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen und einen Sessel zu umfassen§ 2 Bgld. Desweiteren hat je Zimmer ein Tisch mit einer Unterfahrhöhe von mindestens 70 cm, einer Weite von mindestens 65 cm und einer Gesamthöhe von mindestens 74 cm (rollstuhlgerecht) zur Verfügung zu stehenAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Die Mindesttischgröße beträgt

1.

für von einem bis zwei Heimbewohnern belegte Zimmer 0,8 m2 und

2.

für von drei bis vier Heimbewohnern belegte Zimmer 1 m2.

(3) Jedes Zimmer darf höchstens von vier Heimbewohnern belegt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
(1) In jedem Zimmer ist eine Waschgelegenheit vorzusehen.

(2) Die Ausstattung der Zimmer hat pro Heimbewohner jedenfalls einen versperrbaren Schrank, ein Nachtkästchen und einen Sessel zu umfassen§ 2 Bgld. Desweiteren hat je Zimmer ein Tisch mit einer Unterfahrhöhe von mindestens 70 cm, einer Weite von mindestens 65 cm und einer Gesamthöhe von mindestens 74 cm (rollstuhlgerecht) zur Verfügung zu stehenAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Die Mindesttischgröße beträgt

1.

für von einem bis zwei Heimbewohnern belegte Zimmer 0,8 m2 und

2.

für von drei bis vier Heimbewohnern belegte Zimmer 1 m2.

(3) Jedes Zimmer darf höchstens von vier Heimbewohnern belegt werden.

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