§ 3 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Jede Einrichtung hat die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Heimbetriebes erforderliche Anzahl von Dientzimmern aufzuweisen§ 3 Bgld. Die Dienstzimmer müssen auch für ärztliche Untersuchungen verwendbar seinAPV seit 31.12.2019 weggefallen. In diesen ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu installieren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
Jede Einrichtung hat die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Heimbetriebes erforderliche Anzahl von Dientzimmern aufzuweisen§ 3 Bgld. Die Dienstzimmer müssen auch für ärztliche Untersuchungen verwendbar seinAPV seit 31.12.2019 weggefallen. In diesen ist ein versperrbarer Medikamentenschrank zu installieren.

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