§ 13 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zu öffnen sein§ 13 Bgld.

(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen zu breit sein, daß durch sie bettlägrige Bewohner transportiert werden können APV seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
(1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zu öffnen sein§ 13 Bgld.

(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen zu breit sein, daß durch sie bettlägrige Bewohner transportiert werden können APV seit 31.12.2019 weggefallen.

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