§ 31 Oö. WFG 1993 § 31

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2001 bis 31.12.9999
§ 31

Begünstigte Rückzahlung

(1) Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung von FörderungsdarlehenDarlehen, die nach diesem Landesgesetzdem Wohnhaussanierungsgesetz 1984, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, des Wohnbauförderungsgesetzesdem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erstmalignach diesem Landesgesetz zugesichert worden sind, kann auf Ansuchen ein NachlaßNachlass gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 14/2001)

(2) Der Nachlaß für die Rückzahlung der Darlehensrestschuld kann nach der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Art der Förderung unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen nicht gekündigtEntfallen (Anm: § 29 Abs. 1LGBl. Nr. 14/2001) werden muß oder bereits gekündigt worden ist.

Stand vor dem 15.03.2001

In Kraft vom 05.02.1993 bis 15.03.2001
§ 31

Begünstigte Rückzahlung

(1) Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung von FörderungsdarlehenDarlehen, die nach diesem Landesgesetzdem Wohnhaussanierungsgesetz 1984, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, des Wohnbauförderungsgesetzesdem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erstmalignach diesem Landesgesetz zugesichert worden sind, kann auf Ansuchen ein NachlaßNachlass gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 14/2001)

(2) Der Nachlaß für die Rückzahlung der Darlehensrestschuld kann nach der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Art der Förderung unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen nicht gekündigtEntfallen (Anm: § 29 Abs. 1LGBl. Nr. 14/2001) werden muß oder bereits gekündigt worden ist.

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