§ 81g LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Entlohnungsschema I mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppen d und e, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt lediglich im Ausmaß von 80 v. H.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.05.2011

(1) Das Entlohnungsschema I mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppen d und e, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt lediglich im Ausmaß von 80 v. H.

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