§ 3 Bgld. VS (weggefallen)

Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2020 bis 31.12.9999
(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 § 3 sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:

1.

Risken:

Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.

2.

Vorsorgeformen:

Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien zugunsten des Leistungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des Versicherungsunternehmens freigestellt werden.

3.

Wartefrist - Unverfallbarkeit:

Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, dass die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.

4.

Beitragsleistung:

Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Betrag der Unternehmung in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10 % des Jahresbruttogehalts ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.

5.

Anrechnung von Einkünften:

Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß § 2 des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes, und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.

(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitglieds eines Leitungsorgans mit der Unternehmung bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber der Unternehmung einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe der Unernehmung unter Berücksichtigung des Wohl der Unternehmung darauf hinzuwirken eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, dass

1.

die Vereinbarung unter Wahrung der bis zur Wiederbestellung gegenüber der Unternehmung erworbenen Anwartschaften auf Pensionsleistungen für die Zeit ab der Wiederbestellung den in Abs. 1 angeführten Elementen entspricht und

2.

die Summe der Leistungen auf Grund der bis zur Wiederbestellung erworbenen Anwartschaften und der Leistungen gemäß der Pensionsneuregelung nach Z 1 mit dem vor der Wiederbestellung vereinbarten Höchstausmaß an Pensionsleistungen begrenzt ist und die übersteigenden Beträge der Unternehmung gutzubringen sind.

Bgld. VS seit 05.02.2020 weggefallen.

Stand vor dem 05.02.2020

In Kraft vom 19.05.1999 bis 05.02.2020
(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 § 3 sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:

1.

Risken:

Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.

2.

Vorsorgeformen:

Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien zugunsten des Leistungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des Versicherungsunternehmens freigestellt werden.

3.

Wartefrist - Unverfallbarkeit:

Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, dass die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.

4.

Beitragsleistung:

Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Betrag der Unternehmung in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10 % des Jahresbruttogehalts ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.

5.

Anrechnung von Einkünften:

Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß § 2 des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes, und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.

(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitglieds eines Leitungsorgans mit der Unternehmung bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber der Unternehmung einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe der Unernehmung unter Berücksichtigung des Wohl der Unternehmung darauf hinzuwirken eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, dass

1.

die Vereinbarung unter Wahrung der bis zur Wiederbestellung gegenüber der Unternehmung erworbenen Anwartschaften auf Pensionsleistungen für die Zeit ab der Wiederbestellung den in Abs. 1 angeführten Elementen entspricht und

2.

die Summe der Leistungen auf Grund der bis zur Wiederbestellung erworbenen Anwartschaften und der Leistungen gemäß der Pensionsneuregelung nach Z 1 mit dem vor der Wiederbestellung vereinbarten Höchstausmaß an Pensionsleistungen begrenzt ist und die übersteigenden Beträge der Unternehmung gutzubringen sind.

Bgld. VS seit 05.02.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten