§ 6 Oö. MSchG § 6

Oö. Mutterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Filmaufnahmen im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit.

(3) Wenn dies aus dienstlichen Gründen unerläßlich ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt, können im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 im unbedingt notwendigen Ausmaß gemacht werden.

(4) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.

(5) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur, soweit Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Filmaufnahmen im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit.

(3) Wenn dies aus dienstlichen Gründen unerläßlich ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt, können im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 im unbedingt notwendigen Ausmaß gemacht werden.

(4) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.

(5) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur, soweit Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

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