§ 7 Oö. MSchG § 7

Oö. Mutterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden; keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden; keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen.

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