§ 3 Bgld. KFBG § 3

Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Abgabepflichtig ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 159/1999BGBl. I Nr. 71/2003, verpflichtet ist.

(2) Der Kulturförderungsbeitrag ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Er kann ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.

(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH fällig. Die Abgabenbehörde kann insbesondere in den Fällen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit dem Abgabepflichtigen einen Vertrag über die Art der Einhebung, der Vorschreibung, der Fälligkeit und der Entrichtung abschließen.

(4) Der Abgabepflichtige hat alle für das Entstehen oder die Endigung der Abgabepflicht wesentlichen Umstände oder jede Änderung dieser Umstände unverzüglich der GIS Gebühren Info Service GmbH mitzuteilen. Eine Meldung nach § 2 Abs. 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 159/1999BGBl. I Nr. 71/2003, gilt als Mitteilung im Sinne dieser Regelung. § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 16.01.2008

In Kraft vom 01.01.2000 bis 16.01.2008

(1) Abgabepflichtig ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 159/1999BGBl. I Nr. 71/2003, verpflichtet ist.

(2) Der Kulturförderungsbeitrag ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Er kann ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.

(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH fällig. Die Abgabenbehörde kann insbesondere in den Fällen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit dem Abgabepflichtigen einen Vertrag über die Art der Einhebung, der Vorschreibung, der Fälligkeit und der Entrichtung abschließen.

(4) Der Abgabepflichtige hat alle für das Entstehen oder die Endigung der Abgabepflicht wesentlichen Umstände oder jede Änderung dieser Umstände unverzüglich der GIS Gebühren Info Service GmbH mitzuteilen. Eine Meldung nach § 2 Abs. 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 159/1999BGBl. I Nr. 71/2003, gilt als Mitteilung im Sinne dieser Regelung. § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, gilt sinngemäß.

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