§ 4 Bgld. KFBG § 4

Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist die GIS Gebühren Info Service GmbH. Diese Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Weiters hat diese Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten. Über Berufungen gegen Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes entscheidet dieDie Landesregierung, die ist in Vollziehung dieses Gesetzes auchdie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(2) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

(3) Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat den Abgabenertrag vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug der Einhebungsvergütung (§ 5 Abs. 2) verbleibenden Abgabenertrag innerhalb eines Monats dem Land Burgenland abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(4) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Rückständige Kulturförderungsbeiträge sind im Verwaltungswege einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die GIS Gebühren Info Service GmbH einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages vorschreiben. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 17.01.2008 bis 31.12.2013

(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist die GIS Gebühren Info Service GmbH. Diese Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Weiters hat diese Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten. Über Berufungen gegen Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes entscheidet dieDie Landesregierung, die ist in Vollziehung dieses Gesetzes auchdie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(2) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

(3) Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat den Abgabenertrag vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug der Einhebungsvergütung (§ 5 Abs. 2) verbleibenden Abgabenertrag innerhalb eines Monats dem Land Burgenland abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(4) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Rückständige Kulturförderungsbeiträge sind im Verwaltungswege einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die GIS Gebühren Info Service GmbH einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages vorschreiben. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

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