§ 19 Oö. MSchG § 19

Oö. Mutterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Mütter, Adoptiv- und Pflegemütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am 1. Jänner 2002 in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, bis längstens 30. Juni 2002 der Dienstbehörde bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung in Anspruch nehmen.

(2) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag der Dienstnehmerin durch Bescheid der Dienstbehörde eine Abänderung verfügt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Mütter, Adoptiv- und Pflegemütter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am 1. Jänner 2002 in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, bis längstens 30. Juni 2002 der Dienstbehörde bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung in Anspruch nehmen.

(2) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag der Dienstnehmerin durch Bescheid der Dienstbehörde eine Abänderung verfügt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

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