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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als taktische Einheiten gelten:
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(3) Als taktische Verbände gelten:
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(4) Bei Betriebsfeuerwehren führt der Trupp nach Abs§ 1 Oö. 2 Z 1 die Bezeichnung Betriebs-Trupp, die Gruppe nach AbsFAP seit 13.07.2026 weggefallen. 2 Z 2 die Bezeichnung Brandschutzgruppe.
(5) Die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbands gibt jenen Mannschaftsstand an, der zur Erfüllung der Aufgabe(n) der taktischen Einheit oder des taktischen Verbands notwendig ist.
(6) Die Sollstärke gibt jenen Mannschaftsstand an, der notwendig ist, um die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbands möglichst jederzeit zu gewährleisten.
(2) Als taktische Einheiten gelten:
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(3) Als taktische Verbände gelten:
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(4) Bei Betriebsfeuerwehren führt der Trupp nach Abs§ 1 Oö. 2 Z 1 die Bezeichnung Betriebs-Trupp, die Gruppe nach AbsFAP seit 13.07.2026 weggefallen. 2 Z 2 die Bezeichnung Brandschutzgruppe.
(5) Die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbands gibt jenen Mannschaftsstand an, der zur Erfüllung der Aufgabe(n) der taktischen Einheit oder des taktischen Verbands notwendig ist.
(6) Die Sollstärke gibt jenen Mannschaftsstand an, der notwendig ist, um die Normalstärke einer taktischen Einheit oder eines taktischen Verbands möglichst jederzeit zu gewährleisten.