§ 6a I-VBG Eingetragene Partnerschaften

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 14 Abs. 2, § 78, § 95 Abs. 3 § 94 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 95 Abs. 4 § 94 Abs. 4 und 14.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 24.02.2012 bis 31.08.2019

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 14 Abs. 2, § 78, § 95 Abs. 3 § 94 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 95 Abs. 4 § 94 Abs. 4 und 14.

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