§ 6 Oö. FAP (weggefallen)

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht aus einer Gruppenkommandantin bzw§ 6 . einem Gruppenkommandanten und vier, aus jeweils zwei Mitgliedern bestehenden Lotsen- und NachrichtentruppsFAP seit 13.07.2026 weggefallen.

(2) Die Aufgabe der Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht in Verkehrsregelungsaufgaben sowie in Melder-, Einweisungs- und sonstigen Hilfsdiensten.

(3) Die Aufstellung einer Lotsen- und Nachrichtengruppe ist für jede Feuerwehr anzustreben.

(4) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe ist mit den erforderlichen Alarm-, Signal- und Fernmeldegeräten sowie Führungsmitteln (zB Brandschutzplan, Karten) auszurüsten.

Stand vor dem 13.07.2026

In Kraft vom 01.07.2015 bis 13.07.2026
(1) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht aus einer Gruppenkommandantin bzw§ 6 . einem Gruppenkommandanten und vier, aus jeweils zwei Mitgliedern bestehenden Lotsen- und NachrichtentruppsFAP seit 13.07.2026 weggefallen.

(2) Die Aufgabe der Lotsen- und Nachrichtengruppe besteht in Verkehrsregelungsaufgaben sowie in Melder-, Einweisungs- und sonstigen Hilfsdiensten.

(3) Die Aufstellung einer Lotsen- und Nachrichtengruppe ist für jede Feuerwehr anzustreben.

(4) Die Lotsen- und Nachrichtengruppe ist mit den erforderlichen Alarm-, Signal- und Fernmeldegeräten sowie Führungsmitteln (zB Brandschutzplan, Karten) auszurüsten.

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