Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Einwohnerzahl ergibt sich aus dem Ergebnis der letzten Registerzählung der Statistik Austria aus jenen Personen, die zum Stichtag ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, in der Pflichtbereichsgemeinde haben.
(3) Die Anzahl der Gebäude ergibt sich aus dem Ergebnis der letzten Registerzählung der Statistik Austria anhand des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) aus der Anzahl der Wohngebäude (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen).
(4) Zur Überprüfung, ob Grenzwerte gemäß Abs. 1 über- oder unterschritten werden, sind die Einwohnerzahl (Abs. 2) und Anzahl der Gebäude (Abs. 3) jeweils zum Ende jedes Kalenderjahrs zu erheben.
(5) Die Umstufung einer Pflichtbereichsgemeinde in eine andere Pflichtbereichsklasse findet nicht bereits bei Über- oder Unterschreiten eines Grenzwerts statt, sondern hängt in einem Beurteilungskorridor von 10 %, bezogen auf den jeweils über- oder unterschrittenen Grenzwert, vom Ergebnis der in diesem Fall durchzuführenden Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) ab.
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(2) Die Einwohnerzahl ergibt sich aus dem Ergebnis der letzten Registerzählung der Statistik Austria aus jenen Personen, die zum Stichtag ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, in der Pflichtbereichsgemeinde haben.
(3) Die Anzahl der Gebäude ergibt sich aus dem Ergebnis der letzten Registerzählung der Statistik Austria anhand des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) aus der Anzahl der Wohngebäude (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen).
(4) Zur Überprüfung, ob Grenzwerte gemäß Abs. 1 über- oder unterschritten werden, sind die Einwohnerzahl (Abs. 2) und Anzahl der Gebäude (Abs. 3) jeweils zum Ende jedes Kalenderjahrs zu erheben.
(5) Die Umstufung einer Pflichtbereichsgemeinde in eine andere Pflichtbereichsklasse findet nicht bereits bei Über- oder Unterschreiten eines Grenzwerts statt, sondern hängt in einem Beurteilungskorridor von 10 %, bezogen auf den jeweils über- oder unterschrittenen Grenzwert, vom Ergebnis der in diesem Fall durchzuführenden Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) ab.