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(2) Bei der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung werden anhand der in Anlage 1 dargestellten Gefahrenmatrix zunächst die gefahrenrelevanten Gegebenheiten gemäß Abs. 1 erhoben, analysiert und bei Erfordernis daraus die erforderlichen Maßnahmen abgeleitet.
(3) Die in der Gefahrenmatrix dargestellten Stufen weisen auf den unterschiedlichen Grad des Auseinandersetzungsbedarfs mit Gefahren und deren Bewältigungsmöglichkeit hin:
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(4) Gemäß § 53 Abs. 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 § 13 Oö. FWG 2015 hat die Gemeinde eine Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung durchzuführenFAP seit 13.07.2026 weggefallen. Für die zeitliche und taktische Verfügbarkeit von Einsatzmitteln für den gesamten Pflichtbereich sind die in der Anlage 2 dargestellten Regelplanungsgrößen zu berücksichtigen. Die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant hat die Gemeinde dabei zu unterstützen. Die im § 10 Abs. 4 Z 1 bis 5 Oö. FWG 2015 genannten Organe sind beizuziehen.
(5) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 4 für einen Pflichtbereich keinen über § 12 hinausgehenden Bedarf, ergibt sich die Ausrüstung und Mannschaftsstärke aus § 12.
(6) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 4 für einen Pflichtbereich einen über § 12 hinausgehenden Bedarf, ist zu überprüfen, ob dieser durch die in der Anlage 3 im Maßnahmenblock beispielhaft dargestellten Maßnahmen gedeckt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die in einer Gemeinde eines anderen Pflichtbereichs vorhandene und für den überörtlichen Einsatz verfügbare Ausrüstung und Mannschaft nach ihrer zeitlichen und taktischen Verfügbarkeit für den gesamten Pflichtbereich nach Maßgabe der in Anlage 2 dargestellten Regelplanungsgrößen gedeckt werden kann. Trifft dies zu, ist mit der betreffenden Gemeinde der Abschluss einer entsprechenden Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung (vgl. § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015) anzustreben, um dadurch den zusätzlichen Bedarf zu decken.
(7) Kann der Bedarf nicht gemäß Abs. 6 gedeckt werden, ist der erforderliche über § 12 hinausgehende Bedarf im Pflichtbereich aus den in der Anlage 3 dargestellten geeigneten Maßnahmen- und Einsatzmittelblöcken zu decken und hat die Gemeinde einen entsprechenden Beschluss gemäß § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015 zu fassen.
(8) Im Rahmen der Beschlussfassung sind die im § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015 vorgesehenen Mitwirkungsrechte zu beachten.
(2) Bei der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung werden anhand der in Anlage 1 dargestellten Gefahrenmatrix zunächst die gefahrenrelevanten Gegebenheiten gemäß Abs. 1 erhoben, analysiert und bei Erfordernis daraus die erforderlichen Maßnahmen abgeleitet.
(3) Die in der Gefahrenmatrix dargestellten Stufen weisen auf den unterschiedlichen Grad des Auseinandersetzungsbedarfs mit Gefahren und deren Bewältigungsmöglichkeit hin:
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(4) Gemäß § 53 Abs. 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 § 13 Oö. FWG 2015 hat die Gemeinde eine Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung durchzuführenFAP seit 13.07.2026 weggefallen. Für die zeitliche und taktische Verfügbarkeit von Einsatzmitteln für den gesamten Pflichtbereich sind die in der Anlage 2 dargestellten Regelplanungsgrößen zu berücksichtigen. Die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant hat die Gemeinde dabei zu unterstützen. Die im § 10 Abs. 4 Z 1 bis 5 Oö. FWG 2015 genannten Organe sind beizuziehen.
(5) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 4 für einen Pflichtbereich keinen über § 12 hinausgehenden Bedarf, ergibt sich die Ausrüstung und Mannschaftsstärke aus § 12.
(6) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 4 für einen Pflichtbereich einen über § 12 hinausgehenden Bedarf, ist zu überprüfen, ob dieser durch die in der Anlage 3 im Maßnahmenblock beispielhaft dargestellten Maßnahmen gedeckt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die in einer Gemeinde eines anderen Pflichtbereichs vorhandene und für den überörtlichen Einsatz verfügbare Ausrüstung und Mannschaft nach ihrer zeitlichen und taktischen Verfügbarkeit für den gesamten Pflichtbereich nach Maßgabe der in Anlage 2 dargestellten Regelplanungsgrößen gedeckt werden kann. Trifft dies zu, ist mit der betreffenden Gemeinde der Abschluss einer entsprechenden Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung (vgl. § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015) anzustreben, um dadurch den zusätzlichen Bedarf zu decken.
(7) Kann der Bedarf nicht gemäß Abs. 6 gedeckt werden, ist der erforderliche über § 12 hinausgehende Bedarf im Pflichtbereich aus den in der Anlage 3 dargestellten geeigneten Maßnahmen- und Einsatzmittelblöcken zu decken und hat die Gemeinde einen entsprechenden Beschluss gemäß § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015 zu fassen.
(8) Im Rahmen der Beschlussfassung sind die im § 10 Abs. 4 Oö. FWG 2015 vorgesehenen Mitwirkungsrechte zu beachten.