§ 14 Oö. FAP (weggefallen)

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Als taktische Fahrzeuge sind Fahrzeuge zu verstehen, die ihrer Art und Ausrüstung nach für Löschangriffe bzw§ 14 . eigenständige technische Einsätze zur Menschenrettung unter Wahrung der taktischen Regeln geeignet sindFAP seit 13.07.2026 weggefallen. Die eingesetzten Fahrzeuge können, müssen aber nicht wasserführend sein. Wasserführende Fahrzeuge allein gelten nur in Verbindung mit gleichzeitig anderweitig (weiteres Fahrzeug) verfügbarer Löschgruppenausrüstung inkl. Tragkraftspritze als ausreichend. „Gleichzeitig“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht zwingend „in oder von der derselben Feuerwehr“, sondern auch „zeitgerecht von einer anderen Feuerwehr“.

(2) Nach der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) erforderliche Universallöschfahrzeuge, Rüstlöschfahrzeuge oder Tanklöschfahrzeuge mit größerem Tankinhalt sind auf die Mindestausrüstung anzurechnen. Solche Fahrzeuge sind bei der Feststellung der Mindestausrüstung der Pflichtbereichsfeuerwehren anstelle eines Tanklöschfahrzeugs mit gleichem oder geringerem Tankinhalt zu berücksichtigen.

(3) Die Mindestausrüstung der Einsatzfahrzeuge mit Geräten, Schlauchmaterial ua. hat dem Stand der Technik zu entsprechen.

(4) Die Zielnutzungsdauer der Feuerwehrfahrzeuge beträgt grundsätzlich 25 Jahre.

Stand vor dem 13.07.2026

In Kraft vom 01.07.2015 bis 13.07.2026
(1) Als taktische Fahrzeuge sind Fahrzeuge zu verstehen, die ihrer Art und Ausrüstung nach für Löschangriffe bzw§ 14 . eigenständige technische Einsätze zur Menschenrettung unter Wahrung der taktischen Regeln geeignet sindFAP seit 13.07.2026 weggefallen. Die eingesetzten Fahrzeuge können, müssen aber nicht wasserführend sein. Wasserführende Fahrzeuge allein gelten nur in Verbindung mit gleichzeitig anderweitig (weiteres Fahrzeug) verfügbarer Löschgruppenausrüstung inkl. Tragkraftspritze als ausreichend. „Gleichzeitig“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht zwingend „in oder von der derselben Feuerwehr“, sondern auch „zeitgerecht von einer anderen Feuerwehr“.

(2) Nach der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) erforderliche Universallöschfahrzeuge, Rüstlöschfahrzeuge oder Tanklöschfahrzeuge mit größerem Tankinhalt sind auf die Mindestausrüstung anzurechnen. Solche Fahrzeuge sind bei der Feststellung der Mindestausrüstung der Pflichtbereichsfeuerwehren anstelle eines Tanklöschfahrzeugs mit gleichem oder geringerem Tankinhalt zu berücksichtigen.

(3) Die Mindestausrüstung der Einsatzfahrzeuge mit Geräten, Schlauchmaterial ua. hat dem Stand der Technik zu entsprechen.

(4) Die Zielnutzungsdauer der Feuerwehrfahrzeuge beträgt grundsätzlich 25 Jahre.

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