Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Nach der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) erforderliche Universallöschfahrzeuge, Rüstlöschfahrzeuge oder Tanklöschfahrzeuge mit größerem Tankinhalt sind auf die Mindestausrüstung anzurechnen. Solche Fahrzeuge sind bei der Feststellung der Mindestausrüstung der Pflichtbereichsfeuerwehren anstelle eines Tanklöschfahrzeugs mit gleichem oder geringerem Tankinhalt zu berücksichtigen.
(3) Die Mindestausrüstung der Einsatzfahrzeuge mit Geräten, Schlauchmaterial ua. hat dem Stand der Technik zu entsprechen.
(4) Die Zielnutzungsdauer der Feuerwehrfahrzeuge beträgt grundsätzlich 25 Jahre.
(2) Nach der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (§ 13) erforderliche Universallöschfahrzeuge, Rüstlöschfahrzeuge oder Tanklöschfahrzeuge mit größerem Tankinhalt sind auf die Mindestausrüstung anzurechnen. Solche Fahrzeuge sind bei der Feststellung der Mindestausrüstung der Pflichtbereichsfeuerwehren anstelle eines Tanklöschfahrzeugs mit gleichem oder geringerem Tankinhalt zu berücksichtigen.
(3) Die Mindestausrüstung der Einsatzfahrzeuge mit Geräten, Schlauchmaterial ua. hat dem Stand der Technik zu entsprechen.
(4) Die Zielnutzungsdauer der Feuerwehrfahrzeuge beträgt grundsätzlich 25 Jahre.