§ 18 Oö. FAP (weggefallen)

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Jede Person ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde bei der Alarmierung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht zumindest darin, dass jeder, der von einem Brand oder von einem sonstigen Notstand Kenntnis erhält, dies unverzüglich und nach Möglichkeit auf dem kürzesten Weg bei der Gemeinde, der Sicherheitsdienststelle oder Brandmeldestelle (§ 19) anzeigt, wenn nicht die Gewissheit vorliegt, dass eine Alarmierung ohnehin bereits erfolgt oder eingeleitet ist.

(2) Die Gemeinde hat gemäß § 5 § 18 Oö. FGPG dafür zu sorgen, dass der Ausbruch eines Brands sofort den Feuerwehren zur Kenntnis gelangen kannFAP seit 13.07.2026 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2026

In Kraft vom 01.07.2015 bis 13.07.2026
(1) Jede Person ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde bei der Alarmierung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht zumindest darin, dass jeder, der von einem Brand oder von einem sonstigen Notstand Kenntnis erhält, dies unverzüglich und nach Möglichkeit auf dem kürzesten Weg bei der Gemeinde, der Sicherheitsdienststelle oder Brandmeldestelle (§ 19) anzeigt, wenn nicht die Gewissheit vorliegt, dass eine Alarmierung ohnehin bereits erfolgt oder eingeleitet ist.

(2) Die Gemeinde hat gemäß § 5 § 18 Oö. FGPG dafür zu sorgen, dass der Ausbruch eines Brands sofort den Feuerwehren zur Kenntnis gelangen kannFAP seit 13.07.2026 weggefallen.

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