§ 23 Oö. FAP (weggefallen)

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Alarmmittel, die einer ständigen Überwachung bedürfen, sind wöchentlich einmal zur gleichen festgesetzten Zeit zu erproben§ 23 .

(2) Die Probezeichen haben sich von den Sirenensignalen nach § 22 deutlich zu unterscheiden FAP seit 13.07.2026 weggefallen.

(3) Die Sirenenprobe hat jeweils am Samstag zwischen 11:50 Uhr und 12:10 Uhr zu erfolgen.

(4) Für die Sirenenprobe ist ein 15 Sekunden langer gleichbleibender Heulton zu verwenden.

Stand vor dem 13.07.2026

In Kraft vom 01.07.2015 bis 13.07.2026
(1) Alarmmittel, die einer ständigen Überwachung bedürfen, sind wöchentlich einmal zur gleichen festgesetzten Zeit zu erproben§ 23 .

(2) Die Probezeichen haben sich von den Sirenensignalen nach § 22 deutlich zu unterscheiden FAP seit 13.07.2026 weggefallen.

(3) Die Sirenenprobe hat jeweils am Samstag zwischen 11:50 Uhr und 12:10 Uhr zu erfolgen.

(4) Für die Sirenenprobe ist ein 15 Sekunden langer gleichbleibender Heulton zu verwenden.

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