§ 24 Oö. FAP (weggefallen)

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist§ 24 . Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehenFAP seit 13.07.2026 weggefallen.

(2) Als Stand der Technik gelten insbesondere die von der Landes-Feuerwehrleitung auf der Grundlage der Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands beschlossenen Baurichtlinien.

Stand vor dem 13.07.2026

In Kraft vom 01.07.2015 bis 13.07.2026
(1) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist§ 24 . Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehenFAP seit 13.07.2026 weggefallen.

(2) Als Stand der Technik gelten insbesondere die von der Landes-Feuerwehrleitung auf der Grundlage der Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands beschlossenen Baurichtlinien.

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