§ 12 I-VBG Geschenkannahme

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Ortsübliche oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne desAusgenommen vom Verbot nach Abs. 1. ist die Annahme von

a)

ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert und

b)

Gegenständen, die dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden (Ehrengeschenke).

(3) Der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke annehmen. Er hat den Dienstgeber hievonvon der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. UntersagtEhrengeschenke von geringem oder lediglich symbolischem Wert können dem Vertragsbediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Vermögen der Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, soStadt Innsbruck zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist das Ehrengeschenk zurückzugebenzu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2013

(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Ortsübliche oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne desAusgenommen vom Verbot nach Abs. 1. ist die Annahme von

a)

ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert und

b)

Gegenständen, die dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden (Ehrengeschenke).

(3) Der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke annehmen. Er hat den Dienstgeber hievonvon der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. UntersagtEhrengeschenke von geringem oder lediglich symbolischem Wert können dem Vertragsbediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Vermögen der Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, soStadt Innsbruck zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist das Ehrengeschenk zurückzugebenzu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.

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