Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Sofern auf Grund der zum 31. Dezember 2021 gegebenen Ausrüstung und Mannschaftsstärke eine ausreichende Schlagkraft gewährleistet ist, kann sich die Frist gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung einer in der gesamten Zeit der Fristerstreckung vorliegenden ausreichenden Schlagkraft bis 31. Dezember 2024 verlängern. In diesem Zusammenhang obliegt die Beurteilung der ausreichenden Schlagkraft der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor. (Anm: LGBl. Nr. 102/2019)
(2) Bis zur erstmaligen Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung gemäß § 53 Abs. 11 Oö. FWG 2015 bzwFAP seit 13.07.2026 weggefallen. § 13 dieser Verordnung bleibt die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einteilung in die Pflichtbereichsklasse aufrecht.
(3) Wenn sich auf Grund der erstmaligen Anwendung des § 11 Abs. 3 eine Umreihung nach § 11 Abs. 1 außerhalb des Beurteilungskorridors (§ 11 Abs. 5) ergäbe, ist nach § 53 Abs. 11 erster Satz Oö. FWG 2015 vorzugehen.
(1a) Sofern auf Grund der zum 31. Dezember 2021 gegebenen Ausrüstung und Mannschaftsstärke eine ausreichende Schlagkraft gewährleistet ist, kann sich die Frist gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung einer in der gesamten Zeit der Fristerstreckung vorliegenden ausreichenden Schlagkraft bis 31. Dezember 2024 verlängern. In diesem Zusammenhang obliegt die Beurteilung der ausreichenden Schlagkraft der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor. (Anm: LGBl. Nr. 102/2019)
(2) Bis zur erstmaligen Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung gemäß § 53 Abs. 11 Oö. FWG 2015 bzwFAP seit 13.07.2026 weggefallen. § 13 dieser Verordnung bleibt die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einteilung in die Pflichtbereichsklasse aufrecht.
(3) Wenn sich auf Grund der erstmaligen Anwendung des § 11 Abs. 3 eine Umreihung nach § 11 Abs. 1 außerhalb des Beurteilungskorridors (§ 11 Abs. 5) ergäbe, ist nach § 53 Abs. 11 erster Satz Oö. FWG 2015 vorzugehen.