§ 28 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

a)

der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,

b)

die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

c)

die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

d)

der Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Die Überstunden sind je nach Anordnung

a)

in Freizeit auszugleichen, und zwar

1.

im Verhältnis 1:1,5, soweit in den Z 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,

2.

im Verhältnis 1:2 in der Nachtzeit (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr), mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 20.00 Uhr, und

3.

im Verhältnis 1:3 an Sonn- und Feiertagen von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr

oder

b)

nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder

c)

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.

(4) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind, soweit sie nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der der zusätzlichen Dienstleistung folgt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

a)

im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

b)

nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder

c)

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(5) Soweit Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, gilt die Regelung nach Abs. 2.

(6) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden und Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4 erster Satz an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(75) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

a)

Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zum Beispiel im Falle des Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und,

b)

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe. und

c)

Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan.

Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2021

(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

a)

der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,

b)

die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

c)

die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

d)

der Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Die Überstunden sind je nach Anordnung

a)

in Freizeit auszugleichen, und zwar

1.

im Verhältnis 1:1,5, soweit in den Z 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,

2.

im Verhältnis 1:2 in der Nachtzeit (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr), mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 20.00 Uhr, und

3.

im Verhältnis 1:3 an Sonn- und Feiertagen von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr

oder

b)

nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder

c)

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.

(4) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind, soweit sie nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der der zusätzlichen Dienstleistung folgt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

a)

im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

b)

nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder

c)

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.

(5) Soweit Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, gilt die Regelung nach Abs. 2.

(6) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden und Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4 erster Satz an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(75) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

a)

Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zum Beispiel im Falle des Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und,

b)

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe. und

c)

Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan.

Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

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