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Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung
a) | einer Allgemeinen Zulage, | |||||||||
b) | besonderer Zulagen und | |||||||||
| einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung | |||||||||
vorsehen. Im Übrigen sind die für die Beamten der Stadt Innsbruck jeweils geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. |
Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung
a) | einer Allgemeinen Zulage, | |||||||||
b) | besonderer Zulagen und | |||||||||
| einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung | |||||||||
vorsehen. Im Übrigen sind die für die Beamten der Stadt Innsbruck jeweils geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. |