§ 3 Oö. WG

Oö. Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Tätigkeit als Wettunternehmen in einer Wettannahmestelle darf nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden.

(2) Die Bewilligung ist natürlichen Personen auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn diese

1.

eigenberechtigt und verlässlich sind,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaats sind, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sind, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang sind,

3.

ihre finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie in Höhe von 200.000 Euro nachweisen,

4.

Wettbedingungen und Wettscheinmuster vorlegen, die dem § 4 entsprechen; dies gilt nicht für Personen, die ausschließlich als Vermittlerinnen bzw. Vermittler tätig sind,

5.

ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung vorlegen.

(3) Die Bewilligung ist juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn diese

1.

den Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat haben, in dem juristische Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,

2.

eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellt haben, die bzw. der die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt und auch ein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinn des § 2 Z 3 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017, diese Voraussetzungen erfüllt und

3.

die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 bis 5 erfüllen.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

(4) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass sie von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person

1.

von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz oder dem Waffengesetz 1996 oder § 168 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt ist, sofern die Verurteilung noch nicht nach dem Tilgungsgesetz 1972 getilgt ist, oder

2.

mindestens zweimal nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, des Oö. Glücksspielapparategesetzes, des Glücksspielgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind, oder

3.

wegen der mit Vorsatz begangenen Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach dem Finanzstrafgesetz bestraft worden ist und über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder

4.

ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung sowie ein Auszug aus der Insolvenzdatei oder gleichwertige Bestätigungen der Behörden des Herkunftsstaats der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers beizulegen; werden dort solche Bestätigungen nicht ausgestellt, sind die Nachweise durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen.

(6) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen (insbesondere auch die Bestellung einer bzw. eines Präventionsbeauftragten bzw. einer bzw. eines Geldwäschebeauftragten) zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Lärm, zu wahren. Sie darf befristet, längstens jedoch für die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsleistung erteilt werden.

(7) Die Bewilligung ist nach ihrer Rechtskraft der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zu übermitteln.

(8) Ergibt sich bei einem bewilligten Wettunternehmen, dass mangels entsprechender behördlicher Bedingungen und Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen den Anforderungen dieses Landesgesetzes nicht entsprochen wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben.

Stand vor dem 24.10.2019

In Kraft vom 31.05.2018 bis 24.10.2019

(1) Die Tätigkeit als Wettunternehmen in einer Wettannahmestelle darf nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden.

(2) Die Bewilligung ist natürlichen Personen auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn diese

1.

eigenberechtigt und verlässlich sind,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaats sind, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sind, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang sind,

3.

ihre finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie in Höhe von 200.000 Euro nachweisen,

4.

Wettbedingungen und Wettscheinmuster vorlegen, die dem § 4 entsprechen; dies gilt nicht für Personen, die ausschließlich als Vermittlerinnen bzw. Vermittler tätig sind,

5.

ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden sowie der Geldwäschevorbeugung vorlegen.

(3) Die Bewilligung ist juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn diese

1.

den Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat haben, in dem juristische Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,

2.

eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellt haben, die bzw. der die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt und auch ein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinn des § 2 Z 3 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017, diese Voraussetzungen erfüllt und

3.

die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 bis 5 erfüllen.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)

(4) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass sie von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person

1.

von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz oder dem Waffengesetz 1996 oder § 168 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt ist, sofern die Verurteilung noch nicht nach dem Tilgungsgesetz 1972 getilgt ist, oder

2.

mindestens zweimal nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, des Oö. Glücksspielapparategesetzes, des Glücksspielgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind, oder

3.

wegen der mit Vorsatz begangenen Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach dem Finanzstrafgesetz bestraft worden ist und über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder

4.

ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung sowie ein Auszug aus der Insolvenzdatei oder gleichwertige Bestätigungen der Behörden des Herkunftsstaats der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers beizulegen; werden dort solche Bestätigungen nicht ausgestellt, sind die Nachweise durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen.

(6) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen (insbesondere auch die Bestellung einer bzw. eines Präventionsbeauftragten bzw. einer bzw. eines Geldwäschebeauftragten) zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Lärm, zu wahren. Sie darf befristet, längstens jedoch für die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsleistung erteilt werden.

(7) Die Bewilligung ist nach ihrer Rechtskraft der Wirtschaftskammer für Oberösterreich und der Standortgemeinde zu übermitteln.

(8) Ergibt sich bei einem bewilligten Wettunternehmen, dass mangels entsprechender behördlicher Bedingungen und Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen den Anforderungen dieses Landesgesetzes nicht entsprochen wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben.

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