§ 5 Oö. WG

Oö. Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle darf nur an für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Orten betrieben werden. Das Wettunternehmen hat die Tätigkeit in weiteren, nicht in der Bewilligung genannten Wettannahmestellen der Landesregierung unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts zur Kenntnis zu bringen, dem ist eine Stellungnahme der Standortgemeinde anzuschließen. Die Beibringung der Stellungnahme kann bei sonstigen Wettannahmestellen entfallen.

(2) Jede ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die, die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen des Wettunternehmens zu enthalten. Für sonstige Wettannahmestellen gilt dies sinngemäß.

(3) Ortsgebundene oder mobile Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00.0000:00 und 06.0006:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich dieeine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerberechtlichgewerblich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten für den Gewerbebetrieb auch für diediese Wettannahmestelle. Die gewerberechtlichgewerblich genehmigten Betriebszeiten sind im Zuge der Mitteilung gemäß Abs. 1 der Landesregierung nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

Stand vor dem 24.10.2019

In Kraft vom 31.05.2018 bis 24.10.2019

(1) Eine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle darf nur an für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Orten betrieben werden. Das Wettunternehmen hat die Tätigkeit in weiteren, nicht in der Bewilligung genannten Wettannahmestellen der Landesregierung unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts zur Kenntnis zu bringen, dem ist eine Stellungnahme der Standortgemeinde anzuschließen. Die Beibringung der Stellungnahme kann bei sonstigen Wettannahmestellen entfallen.

(2) Jede ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die, die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Namen des Wettunternehmens zu enthalten. Für sonstige Wettannahmestellen gilt dies sinngemäß.

(3) Ortsgebundene oder mobile Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00.0000:00 und 06.0006:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich dieeine ortsgebundene oder mobile Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerberechtlichgewerblich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten für den Gewerbebetrieb auch für diediese Wettannahmestelle. Die gewerberechtlichgewerblich genehmigten Betriebszeiten sind im Zuge der Mitteilung gemäß Abs. 1 der Landesregierung nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

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