§ 9 Oö. LBG § 9

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis wird bei den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts bei der Ernennung definitiv. Bei den Beamten, wenn sie neben den Ernennungserfordernissen

1.

die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§§ 26 und 40) erfüllen und

2.

eine Dienstzeit von vier Jahren, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigtzur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde, vollendet haben.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 87/2016)

(2) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch (§ 10) begründet, dann ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zweiter Satz über Antrag des Beamten der Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.

(3) Bei dem Beamten, der anläßlich seiner Pragmatisierung unmittelbar

1.

auf einen höheren als den für ihn in Betracht kommenden Dienstposten ernannt oder

2.

in eine höhere als die auf Grund des VorrückungsstichtagesBesoldungsdienstalters in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht

wird, kann die Zeit nach Abs. 1 Z 2 verkürzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(4) Bei der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung oder Freispruch und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, so kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Die Nichterfüllung eines Definitivstellungserfordernisses kann von der Landesregierung aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften die Nachsicht ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2016

(1) Das Dienstverhältnis wird bei den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts bei der Ernennung definitiv. Bei den Beamten, wenn sie neben den Ernennungserfordernissen

1.

die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§§ 26 und 40) erfüllen und

2.

eine Dienstzeit von vier Jahren, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigtzur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde, vollendet haben.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 87/2016)

(2) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch (§ 10) begründet, dann ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zweiter Satz über Antrag des Beamten der Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.

(3) Bei dem Beamten, der anläßlich seiner Pragmatisierung unmittelbar

1.

auf einen höheren als den für ihn in Betracht kommenden Dienstposten ernannt oder

2.

in eine höhere als die auf Grund des VorrückungsstichtagesBesoldungsdienstalters in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht

wird, kann die Zeit nach Abs. 1 Z 2 verkürzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(4) Bei der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung oder Freispruch und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, so kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Die Nichterfüllung eines Definitivstellungserfordernisses kann von der Landesregierung aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften die Nachsicht ausgeschlossen ist.

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