§ 11 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 11

Beförderung

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamten festzusetzen. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(3) Beförderungen sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 6 rechtsunwirksam.

(4) Eine Beförderung auf einen im DienstpostenplanStellenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im DienstpostenplanStellenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Verwendung unbesetzt bleibt.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Die Beförderung ist unzulässig, solange der Beamte

1.

vom Dienst suspendiert ist oder

2.

gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft.

(6) Die nach Abs. 5 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn

1.

die Suspendierung und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder

2.

das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zurücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder

3.

das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.07.2021
§ 11

Beförderung

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamten festzusetzen. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(3) Beförderungen sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 6 rechtsunwirksam.

(4) Eine Beförderung auf einen im DienstpostenplanStellenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im DienstpostenplanStellenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Verwendung unbesetzt bleibt.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Die Beförderung ist unzulässig, solange der Beamte

1.

vom Dienst suspendiert ist oder

2.

gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft.

(6) Die nach Abs. 5 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn

1.

die Suspendierung und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder

2.

das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zurücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder

3.

das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird.

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