§ 13 Oö. LBG § 13

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

Entfallen (Anm: § 13LGBl. Nr. 49/2005)

Personalstandsverzeichnis

(1) Über alle Beamten ist ein Personalstandsverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen ist.

(2) Die Beamten sind im Personalstandsverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen, Verwendungen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen zu führen.

(3) Im Personalstandsverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1.

Name und Geburtsdatum,

2.

Vorrückungsstichtag,

3.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Verwendungsgruppe oder, sofern dies in Betracht kommt, in die Dienstklasse, der der Beamte angehört (Rangstichtag),

4.

Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

5.

Amtstitel und Funktionstitel,

6.

Dienststelle des Beamten.

(4) Ausfertigungen des Personalstandsverzeichnisses sind dem Beamten auf Verlangen gegen Kostenersatz auszufolgen.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2005

Entfallen (Anm: § 13LGBl. Nr. 49/2005)

Personalstandsverzeichnis

(1) Über alle Beamten ist ein Personalstandsverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen ist.

(2) Die Beamten sind im Personalstandsverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen, Verwendungen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen zu führen.

(3) Im Personalstandsverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1.

Name und Geburtsdatum,

2.

Vorrückungsstichtag,

3.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Verwendungsgruppe oder, sofern dies in Betracht kommt, in die Dienstklasse, der der Beamte angehört (Rangstichtag),

4.

Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

5.

Amtstitel und Funktionstitel,

6.

Dienststelle des Beamten.

(4) Ausfertigungen des Personalstandsverzeichnisses sind dem Beamten auf Verlangen gegen Kostenersatz auszufolgen.

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