§ 17 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

§ 17

ZuständigkeitModul 1 - Einführung

Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt(1) Ziel des Moduls 1 ist das Erlangen grundsätzlicher Informationen über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Oberösterreich.

(2) Die Einladung zu Veranstaltungen im Rahmen des Moduls 1 erfolgt von Amts wegen. Mit der Teilnahme an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebersdiesen Veranstaltungen ist Modul 1 abgelegt.

(3) Modul 1 ist nur einmal abzulegen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.05.2005

§ 17

ZuständigkeitModul 1 - Einführung

Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt(1) Ziel des Moduls 1 ist das Erlangen grundsätzlicher Informationen über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Oberösterreich.

(2) Die Einladung zu Veranstaltungen im Rahmen des Moduls 1 erfolgt von Amts wegen. Mit der Teilnahme an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebersdiesen Veranstaltungen ist Modul 1 abgelegt.

(3) Modul 1 ist nur einmal abzulegen.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

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