§ 7 LBBG 2001 Auszahlung

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlenbzw.

Wird ein Beamter Versetzung in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des AuszahlungsbetragesAuszahlungsbeträge oder einzelnereinzelne Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10sind nötigenfalls auf ganze Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Centkaufmännisch zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”)runden.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004

(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlenbzw.

Wird ein Beamter Versetzung in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des AuszahlungsbetragesAuszahlungsbeträge oder einzelnereinzelne Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10sind nötigenfalls auf ganze Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Centkaufmännisch zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”)runden.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

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