§ 8 LBBG 2001 Einstufung und Vorrückung

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist der Vorrückungsstichtagdas Besoldungsdienstalter maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findetin die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des zwei-Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder fünfjährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin)durch rechtliche Anordnung, sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vorwird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endetBesoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

(3) DerDie Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rücktkann nach dem Ablauf des Jahres, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nichtkeine höhere Einstufung mehr vorerreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.10.2015

(1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist der Vorrückungsstichtagdas Besoldungsdienstalter maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findetin die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des zwei-Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder fünfjährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin)durch rechtliche Anordnung, sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vorwird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endetBesoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

(3) DerDie Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rücktkann nach dem Ablauf des Jahres, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nichtkeine höhere Einstufung mehr vorerreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

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