§ 18 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.

(2) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung

a) versetzt,

a)

versetzt,

b) dienstzugeteilt oder

b)

dienstzugeteilt oder

c) vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut

c)

vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut

werden.

Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2016

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.

(2) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung

a) versetzt,

a)

versetzt,

b) dienstzugeteilt oder

b)

dienstzugeteilt oder

c) vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut

c)

vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut

werden.

Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten