§ 11 LBBG 2001 Überstellung und Vorbildungsausgleich

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1.

Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3;

2.

Verwendungsgruppen L 2a;

3.

Verwendungsgruppen A, L 1 und R.

(3) Wird ein Beamter aus Das Besoldungsdienstalter einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertigeBeamtin oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, dieeines Beamten ändert sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter ausanlässlich einer Verwendungsgruppe in eine höhere Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des AbsÜberstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Zeitraum

von der

in die

Jahre

Verwendungsgruppe

gemäß Abs. 2 Z

1

2

2

1

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 2.1. LBDG 1997 erst nachBei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der im Abserstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

(2) Akademische Verwendungsgruppen sind

1.

bei Landesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppe A,

2.

bei Lehrerinnen und Lehrern die Verwendungsgruppe L1 und

3.

Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes.

(3) Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. 2Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach § 25 Bgld. LVBG 2013 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 3 angeführten Verwendungsgruppen1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Landesdienstverhältnis ab und

1.

wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder

2.

befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(5) Solange die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Verwendungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tagbei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Beamtin oder der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem AbsBeamte keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. 4 neu festzusetzen.der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß

1.

von einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

2.

von zwei Jahren in den übrigen Fällen

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(6) Wird ein Beamterdie Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, dieändern sich auf Grund der Vorrückungihr oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt wordensein Besoldungsdienstalter und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandelnihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen StellungVoraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 ist die innach der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine ZeitvorrückungÜberstellung nicht mehr vorgesehengegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.

(7) Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulagezuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzuwendenverbessern.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2015

(1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1.

Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3;

2.

Verwendungsgruppen L 2a;

3.

Verwendungsgruppen A, L 1 und R.

(3) Wird ein Beamter aus Das Besoldungsdienstalter einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertigeBeamtin oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, dieeines Beamten ändert sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter ausanlässlich einer Verwendungsgruppe in eine höhere Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des AbsÜberstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Zeitraum

von der

in die

Jahre

Verwendungsgruppe

gemäß Abs. 2 Z

1

2

2

1

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossener Hochschulbildung

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 2.1. LBDG 1997 erst nachBei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der im Abserstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

(2) Akademische Verwendungsgruppen sind

1.

bei Landesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppe A,

2.

bei Lehrerinnen und Lehrern die Verwendungsgruppe L1 und

3.

Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes.

(3) Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. 2Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach § 25 Bgld. LVBG 2013 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 3 angeführten Verwendungsgruppen1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Landesdienstverhältnis ab und

1.

wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder

2.

befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(5) Solange die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Verwendungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tagbei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Beamtin oder der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem AbsBeamte keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. 4 neu festzusetzen.der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß

1.

von einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

2.

von zwei Jahren in den übrigen Fällen

beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(6) Wird ein Beamterdie Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, dieändern sich auf Grund der Vorrückungihr oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt wordensein Besoldungsdienstalter und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandelnihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen StellungVoraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 ist die innach der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine ZeitvorrückungÜberstellung nicht mehr vorgesehengegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.

(7) Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulagezuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzuwendenverbessern.

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